Sozialversicherungen
AHV/IV/EOAHV: AHV/IV/EO-Pflichtig ist man ab dem 18. Lebensjahr bis zum ordentlichen Rentenalter, dies ist bei der Frau mit 64 und beim Mann mit 65 Jahren erreicht. Rentenvorbezüge sowie Rentenaufschübe sind möglich. Es ist darauf zu achten, dass die Beitragszahlungen überprüft werden, damit keine Beitragslücken entstehen. IV: Ausgangslage ist die medizinische Diagnose des Arztes, welcher feststellt, welche Einschränkungen der bleibende Gesundheitsschaden für die Erwerbstätigkeit mit sich bringt. Wir unterstützen Sie bei der Antragsstellung und der Überprüfung der Verfügungen der IV-Stelle. EO: Die Erwerbsersatzordnung beinhaltet den Ersatzlohn für Militärdienst oder Zivilschutz sowie die Entschädigung bei Mutterschaft. Es ist empfehlenswert die Abrechnungen und Entscheide überprüfen zu lassen.
Pensionskasse (BVG)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 18. Lebensjahr (Risikoversicherung) und bemisst sich nach dem BVG-massgebenden Lohn (Bruttolohn abzüglich Koordinationslohn). Bei Erreichen des Pensionsalters besteht der Anspruch auf eine Rente oder einer Kapitalabfindung oder eine Mischform. Ein Vorbezug der Leistung kommt unter anderem bei Kauf von Wohneigentum sowie Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in Frage. Im BVG werden Löhne bis zu rund CHF 82'000 obligatorisch versichert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich zusätzlich zu versichern (Überobligatorium). Die berufliche Vorsorge steht auch dem selbständig Erwerbenden offen.
Säule 3a und 3b
Steuern sparen und gleichzeitig vorsorgen, dies ist möglich mit einer Einzahlung der Säule 3a bei einer Bank oder Versicherung. Die Vorsorge in der Säule 3b ist durch eine Lebens- oder Leibrentenversicherung zu bewerkstelligen.
Unfallversicherung
Bei gesundheitlichem Erwerbsunterbruch stellt sich immer die Frage, ob dieser unfallbedingt oder krankheitshalber vorgefallen ist. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen, äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer müssen obligatorisch versichert sein. Bei vorübergehendem Erwerbsausfall (z.B. Beinbruch) werden Taggelder ausbezahlt, bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) wird eine Rente gesprochen, zusätzlich sind Intergritäts- und Hilflosigkeitsentschädigungen möglich. Wir sind Ihnen gerne behilflich die Antragsformulare auszufüllen und mit Rat und Tat bei Seite zu stehen, wenn es darum geht, Beiträge und Leistungen zu überprüfen.
Hilflosenentschädigung
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht bei Gebrechlichkeit. Falls vorhanden wird die Vorprüfung der Voraussetzungen und Anmeldung durch das Alters- oder Pflegeheim übernommen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind wir beim Verfahren gerne behilflich und überprüfen den Entscheid der AHV-Behörde.
Arbeitslosenversicherung
Für den Fall, dass man ganz oder teilweise in die Erwerbslosigkeit gerät, ist der Lohnempfänger obligatorisch versichert. Neben einem beschränkten Lohnersatz leistet die Arbeitslosenversicherung Beiträge für Weiterbildung, Umschulung, Wiedereingliederung und vieles mehr.
Kinderzulagen
Wer hat Anspruch auf Kinderzulagen? Wir treffen für Sie gerne Abklärungen und stellen den Antrag für die Kinderzulagen
